SATZUNG des KARATE CLUB SENNESTADT 1970 e.V.


1. Name und Sitz

Der am 08.01.1970 in Sennestadt gegründete KARATE CLUB SENNESTADT, nachfolgend KCS genannt, hat seinen Sitz in Bielefeld. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.

2. Zweck, Gemeinnützigkeit

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.2.2 Der Verein bezweckt die Förderung der Allgemeinheit durch die planmäßige Pflege von Leibesübungen, insbesondere des Karate, und damit die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Jede parteiliche, wirtschaftliche oder konfessionelle Betätigung ist ausgeschlossen. Berufssportliche Bestrebungen sind mit den Grundsätzen des Vereins unvereinbar. Beim Ausscheiden eines Mitglieds oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins dürfen Mitglieder nicht mehr als ihre etwa geleisteten Kapitalanteile und den gemeinen Wert etwa geleisteter Sacheinlagen zurück erhalten. Eine Veränderung des Vereinszwecks ist nur mit Zustimmung aller anwesenden Vereinsmitglieder zulässig.2.3 Karate im Sinne dieser Satzung ist eine Kampfkunst, in der alle Gliedmaßen zum Training, zur Selbstverteidigung und zum Wettkampf eingesetzt werden. Ziel des Karate ist es, in der körperlichen und geistigen Auseinandersetzung mit dieser Kampfkunst unter Achtung des sportlichen Gegners die Persönlichkeit zu entfalten. Kennzeichnend für alle Formen des sportlichen Vergleichs im Karate ist der Verzicht auf Trefferwirkung am Gegner, notwendig für die Karate-Technik ist daher die Fähigkeit, Angriffstechniken vor der Trefferwirkung zu stoppen. Trefferwirkung gilt als Regelverstoß2.4 Kampfsysteme, die Trefferwirkung gestatten oder beabsichtigen oder mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, fallen nicht unter den Begriff „Karate“ im Sinne dieser Satzung. Hierzu zählen z.B. Boxen, Kick-Boxing, Thai-Boxing und sogenanntes Vollkontakt-Karate.

3. Mitgliedschaft

Der Verein umfasst: aktive Mitglieder, passive Mitglieder, jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren und Ehrenmitglieder.

4. Aufnahme

4.1 Jede unbescholtene Person kann als Mitglied aufgenommen werden. Hierbei entscheiden Leumund und Ruf in der Gesellschaft. Im Einzelfall kann ein polizeiliches Führungszeugnis verlangt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach vorherigem schriftlichen Aufnahmeantrag.

4.2 Das Aufnahmeformular muss eigenhändig unterschrieben und vom 1.Vorsitzenden gegengezeichnet werden. Auch über die Aufnahme von jugendlichen Mitgliedern entscheidet in jedem Fall der Vorstand. Hierzu ist die schriftliche Einwilligung des Erziehungsberechtigten auf dem Aufnahmeantrag erforderlich.

4.3 Ehrenmitglieder ernennt die Hauptversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit. Gewählte aktive Vorstandsmitglieder werden für die Zeit ihres Amtes als Ehrenmitglieder geführt.

5. Rechte und Pflichten

5.1 Die aktiven und passiven, sowie Ehrenmitglieder besitzen uneingeschränktes Stimmrecht. Sie können also in alle Ämter gewählt werden.

5.2 Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und verpflichten sich nach erfolgter Aufnahme zur restlosen Erfüllung aller Verpflichtungen aus dieser Mitgliedschaft.5.3 Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft gekündigt haben oder deren Mitgliedschaft durch den Verein gekündigt wurde, haben vom Tage der Zustellung an kein Stimmrecht.

6. Ende der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft endet:
a) bei Kündigung mit Ablauf des Quartals, für das der Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde.
b) durch Ausschluss sofort.
c) durch Tod.

6.2 Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand und muss mindestens 6 Wochen vor Ende des Kalendervierteljahres erfolgen. Austritte müssen eigenhändig unterschrieben und durch eingeschriebenen Brief verschickt werden.

6.3 Mitglieder, die vorsätzlich und beharrlich den Zwecken des Vereins zuwider handeln oder die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren, können auf Antrag durch den Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit ausgeschlossen werden. Die eventuell gezahlten Monatsbeiträge bleiben Eigentum des Vereins und werden nicht zurück gezahlt. Rückständige Beiträge bis zum Abschluss müssen gezahlt werden. Gegen den Beschluss des Vorstands ist innerhalb von zehn Tagen, vom Tage der Zustellung des Beschlusses gerechnet, schriftliche Beschwerde an den Vorstand zulässig.

6.4 Mit dem Austritt, der Streichung oder dem Ausschluss eines Mitglieds erlöschen dessen sämtliche Rechte an den Verein und das Vereinsvermögen. Es bleibt jedoch dem Verein für alle seine Verpflichtungen haftbar. Sämtliches in Händen befindliche Eigentum des Vereins ist zurück zu geben.

7. Beiträge

Die Höhe der Beiträge und Umlagen, so wie Aufnahmegebühren legt die Hauptversammlung fest. In Ausnahmefällen, die begründet sein müssen, hat der Vorstand mit Dreiviertel-Mehrheit die Möglichkeit der Festlegung von Umlagen. Die Beiträge werden auf Monatsbasis beschlossen und vierteljährlich im Lastschriftverfahren von der Bank eingezogen. Bargeldzahlung in jeder Form ist unzulässig. Näheres regelt die Beitragsordnung!

8. Strafen

8.1 Mitglieder, die gegen die Satzung, gegen Sitte und Anstand in den Versammlungen und auf allen vom Verein abgehaltenen Veranstaltungen verstoßen, sowie auch solche Mitglieder, die sportlichen Veranstaltungen, zu denen sie ihre Teilnahme zugesagt haben, unentschuldigt fernbleiben oder ohne Erlaubnis in anderen Vereinen oder auf Veranstaltungen sportlich tätig sind, können bestraft werden.

8.2 Die Strafe bestimmt der Vorstand. Einsprüche sind innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung an den Vorstand zulässig. Entschuldigungen sind nur dann wirksam, wenn sie rechtzeitig dem Vorstand mitgeteilt werden.

9. Vermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.

10. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) der Jugendvorstand

Der Vorstand ist berechtigt, den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Vereins zur Aufnahme von Rechtsgeschäften jeder Art für den Verein zu ermächtigen.Die Verwaltung des Vereins ist ehrenamtlich. Der Vorstand ist berechtigt, an aktive Vorstandsmitglieder sowie den Geschäftsführer eine Aufwandsentschädigung zu zahlen.

11. Der Vorstand

11.1 Die Führung des Vereins obliegt dem Vorstand. Dieser besteht aus:
– 1.Vorsitzender
– stellvertretender Vorsitzender
– Kassenwart
– stellvertretender Kassenwart
– Jugendwart
– Jugendsprecher
– Sportwart
– Pressewart
– bis zu 3 Beisitzern

Der 1.Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und werden von der Hauptversammlung ebenso wie der Kassenwart gewählt.

11.2 Der 1.Vorsitzende bestellt die übrigen Vorstandsmitglieder und lässt sie durch die Hauptversammlung bestätigen. Allein vertretungsberechtigt sind nur der 1.Vorsitzende und sein Stellvertreter. Im Innenverhältnis soll jedoch der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden tätig werden.

11.3 In Ausnahmefällen können Mitglieder des Vorstands auch bis zu zwei Ämter gleichzeitig bekleiden.

12. Vorstandswahl

Die Vorstandswahl erfolgt in Abständen von zwei Jahren in der jeweils statt findenden Hauptversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat sofort eine Neuwahl in der darauf folgenden Hauptversammlung statt zu finden.

13. Befugnisse des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann die Vertretungsbefugnis satzungsgemäß übertragen. Der 1.Vorsitzende leitet die Versammlungen des Vorstands. Er beruft den Vorstand ein, so oft es die Lage des Vereins und der Geschäfte erfordern oder drei Vorstandsmitglieder dieses beantragen. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen müssen schriftlich erfolgen und an alle Vorstandsmitglieder gehen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst und sind schriftlich nieder zu legen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden oder des jeweiligen Versammlungsleiters.Über die Versammlungen des Vorstands und die der Mitglieder sind Protokolle zu erstellen. Diese sind vom 1.Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Protokollführer und einem eventuellen Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über die Ausgaben und Einnahmen und hat der Hauptversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen an den Verein gegen seine alleinige Quittung entgegen, darf aber Zahlungen nur in Absprache mit dem 1.Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter leisten.

Der stellvertretende Kassenwart unterstützt die Arbeit des Kassenwartes.

Der Jugendwart und die Jugendsprecher werden von der Vereinsjugend gewählt und vom Vorstand bestätigt. Ihnen obliegt die sportliche und außersportliche Führung der jugendlichen Vereinsmitglieder. Näheres regelt die Jugendordnung. Der Sportwart ist verantwortlich für die sporttechnischen Belange aller Mitglieder, sofern sie nicht in der Jugendordnung anders geregelt sind. Er stellt verantwortlich in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Trainer die Wettkampfkader zusammen. Er zeichnet verantwortlich für die Beschickung von Lehrgängen und für die Aus- und Weiterbildung der Trainer des Vereins.

Der Pressewart sorgt für die publizistische Verbreitung unseres Sports und ist offizieller Ansprechpartner für alle Formen der Öffentlichkeitsarbeit. Er ist gleichzeitig Schriftführer. Weiterhin können dem Vorstand bis zu 3 Beisitzer angehören, deren Aufgaben auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung bestätigt werden.

14. Kassenprüfer

14.1 Die Hauptversammlung wählt für jeweils 2 Jahre zwei Kassenprüfer aus den Reihen der Mitglieder. Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Sie sind Beauftragte der Mitglieder und mit dem Kassenwart für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vereinsvorstand angehören.

14.2 Jeweils im 1.Quartal eines jeden Geschäftsjahres muss eine Kassenprüfung statt finden. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Buchung erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

14.3 Jedes Vorstandsmitglied kann auf Verlangen, vorausgesetzt die Mehrheit des Vorstands stimmt dem zu, Einsicht in die Vereinsbücher verlangen, um sich über die laufenden Einnahmen und Ausgaben zu informieren. Eine solche Einsichtnahme muss in angemessener Frist vorher angemeldet werden.

15. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr fällt zeitlich mit dem Kalenderjahr zusammen.

16. Mitgliederzusammenkunft

Macht es die Lage im Verein oder im Mitgliedsverband erforderlich, kann der 1.Vorsitzende satzungsgemäß eine Mitglieder-Zusammenkunft einberufen. Aufgaben und Tagesordnung sind der Einladung beizufügen. Formal wird wie zur Mitgliederversammlung verfahren.

17. Hauptversammlung

17.1 Im Abstand von 2 Jahren hat jeweils im 1.Quartal die Hauptversammlung aller Mitglieder des Karate Club Sennestadt 1970 e.V. statt zu finden. Der Termin der Versammlung muss drei Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder bekannt gegeben werden. Anträge zur Hauptversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen 10 Tage vor der Versammlung in Händen des 1.Vorsitzenden sein und sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der HV sind:

a) Jahresberichte aller Vorstandsmitglieder
b) Entlastung des Vorstands
c) Neuwahl des Vorstands (satzungsgemäß alle 2 Jahre)
d) Anträge

17.2 Satzungsänderungen können nur in einer Hauptversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit aller erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Der Vorstand kann in dringenden Fällen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dieses auf Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder tun. Für diese Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe fünf Tage vor dem Termin an die Mitglieder schriftlich erfolgt.

17.3 Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren Einverständnis zur Wahl schriftlich vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt.

17.4 In der Hauptversammlung gefasste Beschlüsse sind schriftlich nieder zu legen und wie in Punkt 13 zu unterzeichnen. Die Entlastung erfolgt durch den gewählten Versammlungsleiter, der auch die Wahlvorschläge entgegen nimmt. Nachdem der 1.Vorsitzende gewählt ist, übernimmt dieser die Durchführung der weiteren Wahlen. Bei Wahlen ist, falls sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.

18. Verbandszugehörigkeit

Der Verein gehört über die Landes-Organisation, die Mitglied im Landessportbund (LSB NW) ist, dem DKV (DEUTSCHER KARATE VERBAND e.V.) an. Der Austritt kann nur durch Dreiviertel-Mehrheit einer Hauptversammlung oder einer eigens für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Verein und seine Mitglieder erkennen grundsätzlich die Satzungen und Beschlüsse des zuständigen Karate-Landesverbandes, des Deutschen Karate Verbandes und des LandesSportbundes NW an.

19. Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf Sportplätzen und Sporthallen, sowie in den Räumen des Vereins. Alle Mitglieder sind der Sportunfallversicherung der Sporthilfe e.V. des LSB NW angeschlossen.

20. Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann jederzeit erfolgen, wenn Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder einen dies bezüglichen Beschluss in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung fassen, bzw. ihr Einverständnis schriftlich erklären. Nach Auflösung des Vereins oder Fortfall seines Zwecks fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Beendigung der Liquidation an den Landesverband des DEUTSCHEN KARATE VERBANDES e.V., sofern das zuständige Finanzamt hierzu seine Einwilligung erteilt und der gemeinnützige Charakter dieser Organisation bekannt ist. – Ende – Erstfassung der Satzung vom 08.01.1970
Überarbeitungen durch Beschlüsse der:

Jahres-Hauptversammlung vom 29.01.1975
außerordentliche Jahres-Hauptversammlung vom 07.09.1983
Jahres-Hauptversammlung vom 22.05.1987
Jahres-Hauptversammlung vom 17.02.1993
redaktionelle (nicht inhaltliche) Änderung am 25.02.1999
Jahres-Hauptversammlung vom 12.03.2003 redaktionelle Änderung
(statt Jahres-Hauptversammlung nun Mitgliederversammlung)
Mitgliederversammlung vom 28.04.04

Bielefeld 10.05.2004

1.Vorsitzender Bernd Kuhlmann